| 1. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
(§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gilt ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht
durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes
ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS
2000.
2. VERTRAGSSCHLUSS
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ebenso sind Beschreibungen
und Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen
zunächst unverbindlich.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen behalten
wir uns Urheber- und Nutzungsrechte vor.
(3) Angaben im Sinne des Abs. 1 sowie in öffentlichen
Äußerungen unsererseits (§ 434 I 3 BGB)
werden nur Bestandteil der Leistungsbeschreibung, wenn in
diesem Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere
Preise „ab Werk“ ohne Verpackung
(2) Die für den Transport erforderlichen Paletten, Palettinos,
QP Platten und CC-Container (einschließlich Bretter
und Aufstecker) stellen wir leihweise zur Verfügung.
Sie sind bis zur Rückgabe ordnungsgemäß zu
verwahren. Werden CC-Container bei Lieferung nicht sofort
getauscht, so behalten wir uns die Berechnung von handelsüblichen
Mietsätzen vor. Bei Beschädigung oder Verlust sind
wir berechtigt, die jeweils gültigen Wiederbeschaffungswerte
in Rechnung zu stellen:
Paletten, Palettinos, QP-Platten, CC-Container, Bretter, Aufstecker
(3) Kosten für Einwegverpackung, Transport und Versicherungen
(z.B. für Transportschäden, Verderbschäden
etc.) gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen;
sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung gültigen
Höhe zusätzlich berechnet.
(5) Kaufpreiszahlungen sind innerhalb von 30 Werktagen seit
Erhalt der Ware und der Rechnung bar oder per Überweisung
ohne Abzug zu leisten. Sie gelten ab dem Datum als geleistet,
ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Der Abzug
von Skonto ist zulässig, sofern der Betrag innerhalb
10 Werktagen bei uns zur Verfügung steht. (2 % bei Roh-
und Fertigware, 3 % bei Stecklingen, pikierten Jungpflanzen
und Einschnittware)
(6) Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich
ihres Einganges mit Wertstellung des Tages, an dem über
den Gegenwert verfügt werden kann.
(7) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden ohne
Mahnung Zinsen in gesetzlicher Höhe (8 % über dem
Basiszinssatz der EZB) fällig.
(8) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht
nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Forderungen oder Ansprüche.
4. LIEFERUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN
(1) Der Umfang unserer Lieferpflicht ergibt sich ausschließlich
aus diesem Vertrag. Vergriffene Sorten und Größen
können wir handelsüblich ersetzen. Verträge
über bewurzelte Stecklinge gelten unter Vorbehalt der
Bewurzelung. Soweit höhere Gewalt, wie z.B. Frost-, Sturm-,
Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche
Witterungsverhältnisse unsere Liefermöglichkeiten
einschränken, sind wir von der Lieferpflicht entbunden.
Dies gilt auch für Ausfälle in der Vermehrung und
bei Anzucht der Stecklinge. Solche Umstände werden wir
dem Besteller anzeigen, sobald sie erkennbar sind. Wir sind
berechtigt, aber nicht verpflichtet, gleichwertige Ersatzware
zu liefern. Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller
nicht zu.
(2) Stellt sich nach Abschluß des Vertrages heraus,
daß der Besteller keine hinreichende Gewähr für
seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch
gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Lieferung zu
verweigern, bis der Besteller die Zahlung bewirkt oder Sicherheit
für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung
nach einer darauf gerichteten Aufforderung nicht innerhalb
von 12 Werktagen, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
(3) Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder
Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes
oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet
weitergehender Ansprüche berechtigt, zusätzliche
Pflege- und Lagerkosten zu berechnen. Wir können die
Ware im Kühlhaus zwischenlagern. Für Schäden
und Krankheiten infolge Überständigkeit oder überlange
Kühlhauslagerung haften wir nicht, soweit diese auf den
Verzug des Bestellers zurückzuführen sind.
5. VERZÖGERUNGEN DER LIEFERUNG
(1) Läßt sich die vereinbarte Frist infolge von
durch uns nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten,
so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen
Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten. Dauern
die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der
vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom
Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen
einer von uns nicht zu vertretenden Überschreitung der
Lieferfrist sind ausgeschlossen.
(2) Entsteht im Fall des Lieferverzugs für den Besteller
ein Schaden, so ist dieser berechtigt, für jede vollendete
Woche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe
von 3 % des Lieferwertes, maximal 9 % des Lieferwertes zu
verlangen. Der Besteller kann uns ferner schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen, die mindestens 15 Werktage betragen
muß. Nach ihrem fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt
der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf
50 % des eingetretenen Schadens begrenzt, maximal auf die
Höhe des Auftragswertes.
(3) Abs. 2 gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung
beruht. Er gilt auch nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde.
6. ERFÜLLUNGSORT UND GEFAHRÜBERGANG
Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten ist
D-28870 Ottersberg. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung
geht die Gefahr mit Beginn der Verladung auf das Transportmittel
auf den Besteller über. |
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| 7. MÄNGEL
(1) Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst
die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des
§ 377 HGB. Der Besteller hat offensichtliche Mängel
sofort, andere Mängel nach Stichprobenerhebung unverzüglich,
spätestens binnen 3 Kalendertagen ab Zugang der Ware
zu rügen. Die Rüge von versteckten Mängeln
(z.B. Sortenvermischung) ist sofort bei Erkennbarkeit vorzunehmen.
Ferner hat der Besteller unverzüglich Muster der befallenen
Ware dem Pflanzenschutzamt zur Begutachtung einzureichen.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit
der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich
beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte
herleiten.
(3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel
auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet.
Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, soweit dies für den Besteller zumutbar
ist. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten.
§ 439 Abs.3 BGB bleibt anwendbar.
(4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer
vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt,
verweigert wird oder für den Besteller unzumutbar ist,
ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze
- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(5) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um
einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG
fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
(6) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalpflicht“
beruht, haften wir im übrigen nur für den vertragstypischen
Schaden.
(7) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche
des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; ebensowenig für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(8) § 478 BGB bleibt durch die Abs. 2 - 4 unberührt.
(9) Ansprüche gemäß (1) bis (7) verjähren
vorbehaltlich §§ 438 Abs.1 Nr. 2, 439 BGB in einem
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht
auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
8. SONSTIGE SCHADENSERSATZHAFTUNG
(1) Die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 - 7 gelten
auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger
Pflichtverletzungen.
(2) Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht
oder eines schon bei Vertragsschluß bestehenden Leistungshindernisses
(§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich
unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
(3) Für unsere außervertragliche Haftung gelten
die Bestimmungen in Nr. 7 Abs. 5 - 7 entsprechend.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten,
bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Das gilt
auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt
sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt
und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Haftung
als Wechselaussteller bei Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren),
die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen
Geschäftsgang zu veräußern oder zu bearbeiten.
Etwaige Bearbeitungen nimmt er für uns vor, ohne daß
wir hieraus verpflichtet werden. Bei Bearbeitung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich
ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis
des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten
und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
(3) Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen
bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen
Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und
sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen
und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme
der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet
uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts-
und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.
(5) Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere
Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden.
(6) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat
uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen,
die unsere Rechte beeinträchtigen können.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder ihren
Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.
10. ALLGEMEINES
(1) Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht
übertragbar.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen nicht.
(3) Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand
ist nicht ausschließlich.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Stand: November 2005
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